Allg. Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB Temporäres Personal - Personalverleih - Try&Hire der smartstaff ag
Einfachheitshalber wird die männliche Form verwendet, die weibliche ist darin enthalten.

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, 8090 Zürich, sowie das Seco (Staatssekretariat für Arbeit), Direktion für Arbeit, 3003 Bern.

1.2 Die smartstaff ag verfügt über die notwendigen kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen.

1.3 Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Der Einsatzbetrieb anerkennt diese AGB als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie die smartstaff ag sofort darüber schriftlich zu informieren. In diesem Fall wird unser temporärer Mitarbeiter (TMA) zurückgerufen und der Vertrag beendet.

2.1 Unser Angebot richtet sich an alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz/Firmensitz in der Schweiz und Fürstentum Lichtenstein. Die smartstaff ag hält sich das Recht vor, die Zusammenarbeit mit Einsatzbetrieben und den Webseitenzugriff jederzeit ohne Begründung auf zu lösen. Es kann in diesem Fall keine Schadenersatzforderungen und/oder Umtriebs Entschädigung von Seiten des Einsatzbetriebes geltend gemacht werden.

2.2 Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet sämtliche gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmerschutz / Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages auch für das entliehene Personal umzusetzen und zu kontrollieren.

2.3 Angaben bezüglich einer Zugehörigkeit eines Gesamtarbeitsvertrages (ave GAV und andere) sind bindend. Der Einsatzbetrieb trägt durch Falschangaben sämtliche entstehenden Kosten.

3.1 Sämtliche Angaben unserer TMA sind überprüft und verifiziert. Der TMA ist verpflichtet, die internen Vorschriften und Weisungen des Einsatzbetriebs zu respektieren und sich in das Firmengefüge einzugliedern. Der TMA richtet sich nach den Arbeitszeiten und dem jeweiligen gültigen GAV des Einsatzbetriebs. Überzeitzuschläge werden ab dem Moment fällig, in dem die betriebsübliche Arbeitszeit überschritten und/oder der gültige GAV dies vorschreibt.

Die TMA dürfen nur für die im Vertrag beschriebenen Arbeiten und Arbeitsorte eingesetzt werden.

Änderungen der Arbeitszeiten, der Arbeitstätigkeit und des Arbeitsortes bedürfen einer Vertragsänderung und müssen vom Einsatzbetrieb der smartstaff ag gemeldet werden.

4.1 Das Weisungs- und Kontrollrecht über den TMA wird im Personalverleih an den Einsatzbetrieb übertragen, er untersteht somit der Aufsicht und Verantwortung des Einsatzbetriebes. smartstaff ag haftet gegenüber dem Einsatzbetrieb in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung und Schäden, die der TMA fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, sei es beim Einsatzbetrieb oder im Rahmen der Tätigkeit für den Einsatzbetrieb bei Dritten. Im Schadenfall gelten die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR Art. 55, 100 und 101.

Für ausgeliehenes Material (beispielsweise Schlüssel, Fahrzeuge, Werkzeuge usw.), welches der TMA während des Einsatzes zur Erfüllung seiner Aufgabe erhalten hat, haftet einzig und allein der Einsatzbetrieb für die Rückgabe, eventuelle Schäden und Verkehrsbussen. Sämtliche Forderungen aus diesen Angelegenheiten müssen vom Einsatzbetrieb mit dem TMA selbst oder auf zivilrechtlichem Weg eingefordert werden.

Der Einsatzbetrieb darf keinen Vorschuss oder Darlehen an den TMA von smartstaff ag auszahlen. Sollten trotzdem Zahlungen geleistet werden, geschieht dies auf Risiko des Einsatzbetriebes.

Der TMA ist vertraglich verpflichtet über alles, was ihm im Verlauf seines Einsatzes bei dem Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren.

5.1 Der Verleihvertrag endet nach Ablauf der festgesetzten Einsatzdauer. Ist diese Dauer unbefristet, kann jede Partei den Vertrag während den ersten 3 Monaten eines Einsatzes mit zwei Tagen im Voraus auf das Ende eines Arbeitstages kündigen. In der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat ist der Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen und ab dem siebten Monat mir einer Frist von einem Monat beidseitig kündbar.

6.1 In den vereinbarten Kosten pro Stunde sind sämtliche Lohnnebenkosten wie AHV/IV/EO/ALV, NBU, UVG, Feriengeld und Feiertagsentschädigung, KTG, Weiterbildungs- und Vollzugskosten inbegriffen. Spesen gemäss ave GAV und andere, fallen zum gleichen Zeitpunkt an wie bei den eigenen Festangestellten und werden 1:1 verrechnet. Unsere Dienstleistungen sind MWSt-pflichtig, unsere Tarife sind immer exkl. MWSt berechnet.

6.2 Usere Rechnungen verstehen sich rein netto und ohne Skonto und sind innert 10 Tagen zu bezahlen. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen behalten wir uns die Berechnung banküblicher Zinsen und Mahngebühren vor. Die smartstaff ag behält sich das Recht vor, bei nicht fristgerechten Zahlungen und/oder schlechter Bonität des Einsatzbetriebs den Einsatz unter voller Kostenfolge des Einsatzbetriebs aufzulösen. Auch kann die smartstaff ag bei schlechter Bonität jederzeit ein Depot und/oder eine Vorauszahlung einfordern.

7.1 Dem von der smartstaff ag zur Verfügung gestelltem Personal steht es grundsätzlich jederzeit frei eine Stelle beim Einsatzbetrieb anzunehmen. Falls der temporäre Einsatz ununterbrochen weniger als drei Monate gedauert hat oder unser TMA weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt, ist der smartstaff ag eine Entschädigung zu vergüten. Diese berechnet sich nach dem vereinbarten Jahresbruttolohn (bei 100%) multipliziert mit dem entsprechenden Prozentsatz unserer AGB Vermittlungskonditionen. Der bereits geleistete Arbeitseinsatz wird anteilig angerechnet (3 Monate = 100%, 1 Monat = 33.33%).

8.1 Jeder Einsatzbetrieb und TMA wird bei Einsatzende innert 5 Tagen aufgefordert, den Einsatz objektiv zu bewerten. Ist eine Partei mit der Bewertung nicht einverstanden, kann innert weiteren 5 Tagen bei smartstaff ag Einspruch erhoben werden. Die smartstaff ag wird versuchen, die Parteien zu einer Einigung in der abzugebenden Bewertung zu bewegen.

9.1 Datenschutz

Die smartstaff ag hält sich an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Gesammelte Personendaten werden durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen Eingriff Unbefugter geschützt. Die Server der smartstaff ag sind in der Schweiz stationiert. Die smartstaff ag haftet nicht für Schäden, die dem Anwender infolge seines Verschuldens durch Eingriff von Dritten entstehen.

10.1 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz der smartstaff ag.

 

 

AGB Dauerstellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermittlungskonditionen

1. Die smartstaff ag besitzt die Bewilligung zum Personalverleih und zur privaten Arbeitsvermittlung gemäss Bundesgesetztes Art. 12 und Art. 2 AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989.

2. Die smartstaff ag übernimmt für den Auftraggeber je nach Wunsch folgende Rekrutierung und Vorselektion von fest anzustellenden Mitarbeitern/innen aufgrund des vom Auftraggeber vordefinierten Anforderungsprofils und klärt dieses ab:
  • Ausarbeiten von Stellenprofilen
  • Erstellen und Schalten von Stelleninseraten
  • Vorselektion der Kandidaten/innen
  • Einholen und Überprüfen von Referenzen
  • Präsentation der Bewerbungsunterlagen
  • Koordination der Vorstellungstermine
  • Absagen an nicht geeignete Kandidaten/innen
3. Bei einer erfolgreichen Personalvermittlung beträgt das Erfolgshonorar (exkl. MWST):
07.50% bei einem Bruttojahresgehalt       bis CHF 45,000
08.50% bei einem Bruttojahresgehalt von CHF 45'001 bis CHF 55'000
09.50% bei einem Bruttojahresgehalt von CHF 55'001 bis CHF 65'000
10.00% bei einem Bruttojahresgehalt von CHF 65'001 bis CHF 80'000
11.00% bei einem Bruttojahresgehalt von CHF 80'001 bis CHF 100'000
12.50% bei einem Bruttojahresgehalt von CHF 100'001 bis CHF 120'000
14.00% bei einem Bruttojahresgehalt ab CHF 120'001

Bei Teilzeitstellen berechnet sich unser Erfolgshonorar wie folgt:

Satzbestimmend ist der Jahreslohn brutto bei Vollzeitarbeit. Der Jahreslohn brutto des prozentualen Teilzeitpensums wird mit dem satzbestimmenden Prozentsatz berechnet (Beispiel: 50% Stelle mit Jahreslohn brutto Fr. 30'000.00. Berechnung Erfolgshonorar: Jahreslohn brutto bei Vollzeitpensum = Fr. 60'000.00. Erfolgshonorar: 30'000.00 x 11% = Fr. 3’300.00)

Das Minimalhonorar pro Vermittlung beträgt Fr. 2’500.00.

In allen Fällen werden zusätzliche Auslagen und Kosten für spezielle Dienstleistungen wie Inserate, graphologische Gutachten, Tests psychologischer Art etc. in Rechnung gestellt. Die Honoraransätze werden jeweils vom Bruttojahresgehalt (inklusive 13. Monatsgehalt, Gratifikation, Provisionen, Gewinnbeteiligung, Boni und sonstige Leistungen) gerechnet.

4. Sollte es nicht zu einem Vertragsabschluss innert der vom Kunden gewünschten Zeit kommen, kann die smartstaff ag nicht für Schadenersatz belangt werden. Kommt es durch unsere Vermittlung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Anstellungsvertrag, d.h. innert 12 Monaten, ohne zwischenzeitliches Dazutun der smartstaff ag, ist diese Leistung resp. Vermittlung zu gleichen Prozentsätzen honorarpflichtig und muss durch den Kunden an uns gemeldet werden. Unterlassene Anzeigen können jederzeit nachverrechnet werden.
Ebenso gilt eine Weitervermittlung eines Bewerbers durch den von uns bedienten Kunden an einen Dritten als honorarpflichtig und muss uns auf jeden Fall gemeldet werden. Unterlassungen können jederzeit nachverrechnet werden.

5. Wir gewähren Ihnen eine Erfolgsgarantie von 90 Kalendertagen für den verrechneten Honorarbetrag. Wird das Anstellungsverhältnis während den ersten 90 Kalendertagen seitens des Kunden aus zwingenden Gründen aufgelöst oder kündigt der Kandidat den Vertrag, so vergüten wir anteilsmässig das verrechnete Honorar retour (Beispiel: Ende Arbeitsverhältnis nach 30 Tagen = Gutschrift 66.65% des verrechneten Honorars). Sollte der vermittelte Kandidat infolge Verschulden des Kunden während den ersten 90 Kalendertagen kündigen, ist das Erfolgshonorar in voller Höhe zahlbar. Eine Rückerstattung kann nicht erfolgen.

6. Kann der Stellenantritt infolge Verschulden des Kandidaten oder der smartstaff ag nicht vereinbarungsgemäss angetreten werden, oder ist der Stellenantritt durch ein Verschulden des Kandidaten überhaupt nicht möglich (Krankheit, Unfall, etc.), kann die smartstaff ag für Schadenersatz nicht belangt werden. Wir verpflichten uns jedoch, sofern die Verrechnung bereits erfolgte, einen Ersatz zu suchen oder zur Honorar-Rückerstattung.

7. Die smartstaff ag kann für Fehler oder Vergehen jeglicher Art, welcher der vermittelte Kandidat während der Anstellung begeht, nicht haftbar gemacht werden (AVG Arbeitsvermittlungsgesetz Art.12 und AVV Arbeitsvermittlungsverordnung Art. 26.3).

8. Die Verantwortung über die Eignung des vermittelten Kandidaten übernimmt alleine der Kunde.

9. Wird der vermittelte Kandidat während der Probezeit an der Ausübung der Arbeiten (Krankheit, Unfall etc.) verhindert, der Vertrag wurde aber nicht aufgelöst, kann die smartstaff ag weder zur Rückerstattung eines Teilbetrages noch des gesamten Honorars belangt werden.

10. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Abschluss des Arbeitsvertrages und ist innert 10 Tagen rein netto zahlbar.

Gerichtsstand: Bülach/Schweiz. Im Weiteren sind die einschlägigen Bestimmungen des „Schweizerischen Obligationenrechts“ integrierender Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.